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Funk an Bord

PRAXIS Funk an Bord

Der heiße Draht

Ist ein Funkgerät an Bord sinnvoll oder nicht? Welche Vorteile bietet uns der Schifffahrtsfunk? Wer sollte ein Funkgerät an Bord haben und welche Voraussetzungen sind dafür nötig? Muss man vor den Prüfungen zu den Sprechfunkzeugnissen Angst haben? Diesen und anderen Fragen rund um das Thema Bordfunk sind wir einmal nachgegangen…

Eine auf den ersten Blick schier unübersichtliche Wust an Gesetzen, Verordnungen, Bestimmungen und Merkblättern macht das Thema Bordfunk unter Skippern immer wieder zum Gesprächsthema. Jedoch wird die Suppe nicht so heiß gegessen wie sie gekocht wird. Sportbootbesitzer die ihre Freizeitboote mit Funk ausstatten möchten, können das in der Regel problemlos tun, wenn sie die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Den rechtliche Rahmen zum UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) regeln die “Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung” (BinSchSprFunkV), sowie die “Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung” (BinSchStrO). Der Rahmen für den mobilen Seefunkdienst ist wiederum in der “Schiffssicherheitsverordnung” (SchSV) geregelt.

Doch zunächst wollen wir der Frage nachgehen, ob Funk an Bord sinnvoll ist oder nicht? Britt Schulze-Sandow (58) von der Yachtschule Schulze-Sandow erklärt.: “Funk an Bord kann Leben retten und uns in Notfällen helfen, wenn kein Telefon mehr zur Verfügung steht. Doch auch um die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten ist Bordfunk eine wichtige Ausrüstungsergänzung. So können wir den Schleusenfunk nutzen, um uns vor Schleusen über Funk anzumelden. Vor jeder Schleuse weisen uns Gebotszeichen daraufhin, Sprechfunk über einen angegebenen Kanal zu benutzen. So kündigen wir uns seemännisch rechtzeitig beim Schleusenpersonal an und Schleusenwärter halten in der Regel viel von dieser Art der Anmeldung.

Seefunkstelle am Steuerstand eines RIB

Bei der Passage enger Kanal- oder Flussabschnitte können wir uns über den Kanal 10 bemerkbar machen und erfahren auf dem gleichen Kanal auch, ob uns vielleicht Schiffe und Schubverbände der Berufsschifffahrt entgegenkommen, Diese Informationen können an engen Stellen wie zum Beispiel im Sacrow-Paretzer-Kanal zwischen Potsdam und Brandenburg sehr nützlich sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass wir mit einem freiwillig an Bord installierten UKW-Sprechfunkgerät einer Funkbenutzungspflicht unterliegen und im Verkehrskreis Schiff-Schiff stets Sende- und Empfangsbereitschaft halten müssen. Haben wir Funk an Bord, muss unser Funkgerät auch benutzt werden! Des weiteren unterliegen immer wieder einzelne Wasserstraßenabschnitte auf Grund von Bauarbeiten oder hoher Verkehrsdichte bestimmten Verkehrsvorschriften. So ist das Befahren der Spree-Oder-Wasserstraße (Berliner Stadtspree am Kanzleramt) zwischen Lessingbrücke und Schleuse Mühlendamm täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr nur Fahrzeugen gestattet, die mit UKW-Sprechfunkgerät ausgestattet sind. Ein Funkgerät an Bord lohnt sich also immer und wer sich darauf einlässt wird irgendwann viel Freude daran haben.”

In diesem Zusammenhang wollen wir auf die immer wieder gestellte Frage eingehen, warum Binnen-Charterboote nicht mit Funk ausgestattet sind? Ein Funkgerät an Bord bedeutet, dass der Skipper das Gerät bedienen kann und über ein entsprechendes Funkzeugnis verfügt. Funken darf nur, wer eine Funkzeugnis besitzt. Außerdem heißt es in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Abschnitt II-Sprechfunk, § 4.05 Sprechfunk, Punkt 4): “Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.” Wer Funk an Bord hat muss also auch funken! Da Vercharterer jedoch nicht davon ausgehen können, dass jeder Chartergast auch einen Funkschein hat, bleiben die Geräte außen vor und werden nicht installiert. Anders sieht es auf (internationalen) Seegewässern aus. Dort muss bei der Anmietung eines Charterbootes meist sogar ein Sportbootführerschein Küste (SKS) vorgelegt werden, dessen Inhaber zum Erwerb des Sprechfunkzeugnisses SRC (Short Range Certificate) verpflichtet sind. Das SRC ist wiederum erforderlich, wenn man am Seefunkdienst im weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) teilnehmen will.

UKW-Marinefunkgeräte wie von ICOM zählen zu den beliebtesten Funkgeräten an Bord von Freizeitschiffen

Als Skipper müssen wir uns die Frage beantworten, in welchem Fahrtgebiet wir unterwegs sind? Fahren wir nur im Binnenbereich oder begeben wir uns auch in Seegewässer? Brauchen wir nur Binnenschifffahrtsfunk oder auch Seefunk?

“Das Sprechfunkzeugnis Binnen (UBI) lässt den Funkverkehr bis in die Zonen 1-4 der Bundeswasserstraßen und damit in unmittelbarer Küstennähe wie zum Beispiel noch bis zum Greifswalder Bodden zu. Die genauen Begrenzungen finden wir in dem von der WSA (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) herausgegeben “Handbuch Binnenschifffahrtsfunk”. Im Hinblick auf See- und Küstenfahrt mit Teilnahme am GMDSS empfiehlt sich unbedingt der Erwerb der beiden Funkzeugnisse UBI und SRC. Da moderne Funk-Kombigeräte für Binnen- und Seefunk zugelassen sind, müssen jeweils für beide Fahrtgebiete Funkzeugnisse vorliegen. Andererseits ist das UBI auch Voraussetzung für das Radarschifferzeugnis. Das ist in Westeuropa vorgeschrieben, wenn ein Boot mit Seeradargerät navigiert werden soll. Mit beiden Sprechfunkzeugnissen ist man also für alle Eventualitäten gerüstet. Lehrgang und Prüfung für UBI und SRC kann man sozusagen in einem Abwasch machen”, so Expertin Britt Schulze-Sandow.

Gerade bei Skippern mit wenig Englischkenntnissen ranken sich Legenden um die Schwierigkeit der SRC-Prüfung. Doch vor den Theorie- und Praxis-Prüfungen muss niemand Angst haben. Im Internet finden sich sämtliche Prüfungsfragen und alle Englisch-Deutschen Seefunktexte. Wer sich gut vorbereitet wird die Prüfung auf Anhieb bestehen. Zur Vorbereitung eignet sich Lernsoftware wie der “SRC-Tutor III”, der auch Prüfungssimulationen für SRC und UBI enthält. Mit Funkgerätesimulationen für die gebräuchlichsten ICOM-Funkgeräte ist man mit dieser Software auf der sicheren Seite und wir wollen kurz auf die Funkanlage eingehen.

Mit der passenden Lernsoftware muß niemand die UBI- und SRC-Seefunkprüfungen fürchten

Der Markt bietet uns eine Fülle von Geräten, die sich im Kern alle ähneln. Leider ist die Menüstruktur nicht einheitlich und wir müssen uns mit diversen Bedienungsanleitungen auseinandersetzen, egal. Da wir uns praktischerweise für beide Funkzeugnisse und Fahrtgebiete entschieden haben, macht für uns ein Kombigerät für See und Binnen Sinn. Dafür beantragen wir bei der zuständigen Bundesnetzagentur einen “Antrag auf Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtfunkes/Rufzeichen, MMSI und ATIS für die Sportschifffahrt (Ship Station License)“. Ohne hier tiefer ins Detail zu gehen seien drei Dinge erklärt. Das uns auf unseren Schiffsnamen zugewiesene Rufzeichen besteht immer aus zwei Buchstaben und vier Ziffern (z.B. Seefunkstelle Estrella / DD2658). Die digitale Selektiv-rufnummer, abgekürzt MMSI (Maritime Mobile Service Identity), die für die Teilnahme am Weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem GMDSS zugeteilt wird, besteht aus einer neunstelligen Ziffernreihe (z.B. 211126620). Diese Nummer wird auch DSC-Nummer genannt. Die dritte wichtige Kennung unseres Funkgerätes ist die ATIS-Kennung, die mittlerweile für alle tragbaren und festen Funkanlagen vorgeschrieben ist. Das “Automatische Senderidentifizierungssystem” (ATIS) ermöglicht in der Binnenschifffahrt eine schnelle Identifizierung der Funkstellen. Das ATIS-Signal wird aus dem Rufzeichen des Schiffes gebildet und sieht nach unserem obigen Beispiel so aus: 9211042658.

Diese drei Nummern, bzw. Rufzeichen müssen vom Händler in das Funkgerät programmiert werden. Mit dieser so registrierten Funkanlage können wir nun am mobilen Seefunkdienst und am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen. Dabei ist jedoch als Besonderheit zu beachten, dass Handfunkgeräte im Binnenbereich auf Sportbooten bis 20 m Länge grundsätzlich nicht benutzt werden dürfen!. Die hierfür anzuwendenden Gesetzestexte und Bestimmungen sind so komplex, dass wir es bei dieser Tatsache bleiben lassen. Auf der See wiederum ist ein Handfunkgerät als zweites Funkgerät an Bord erlaubt.

In der Praxis hat es sich bewährt, sich ein Kombigerät anzuschaffen, dass dem Prüfungsgerät ähnlich ist. Auf jeden Fall muss es einen DSC-Controller haben und damit über eine Distress-Notruftaste verfügen. Ein großes Display, gute Sendeleistung und geringer Stromverbrauch sind weitere wichtige Kriterien zur Kaufentscheidung.

Zusammenfassend sei gesagt, das Funk an Bord eigentlich auf keinem Sportboot fehlen sollte. Ob für Gespräche in Flotillenfahrt, für den Empfang nautischer Informationen oder für Notrufe – mit Funk ist man auf einer sicheren Seite und wird bald Spaß daran haben. Ein Boot ohne Funk ist kein richtiges Boot, würden Ketzer sagen. Wer einmal Funk an Bord hatte, wird ihn nie wieder missen wollen. Der Weg dahin ist einfach!

Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis SRC und das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk UBI

Servive

Das “Handbuch Binnenschifffahrtsfunk/Regionaler Teil Deutschland” muss sich an Bord eines jeden mit einer Funkanlage für den UKW-Sprechfunkdienst ausgerüsteten Fahrzeuges befinden.

Funkzeugnisse und eine beglaubigte Kopie der Ship Station License müssen ebenfalls an Bord mitgeführt werden. Wer ohne Funkzeugnis ein Funkgerät an Bord betreibt, muss mit hohen Strafen rechnen!

Seemannsknoten

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